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Rechtliche Grundlagen
Das in Kraft Treten des neuen Personenstandsgesetzes am 1.1.2009 hat für die Arbeit in den Standesämtern weit reichende Veränderungen zur Folge.
§ 3 Abs. 2 PStG schreibt vor, dass die Personenstandsregister künftig ausschließlich elektronisch geführt werden. Die elektronischen Beurkundungen sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Gemäß § 5 Abs. 5 PStG müssen die Sterberegister 30 Jahre, 80 Jahre die Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister und 110 Jahre die Geburtenregister fortgeführt werden. Diese Fortführungspflichten stellen neue technische Anforderungen an die Langzeitaufbewahrung elektronischer Dokumente. Anschließend sind die Register den Archiven anzubieten.
§ 7 PStG verlangt schließlich, dass die Register dauernd aufzubewahren und vor unberechtigtem Zugriff zu schützen sind. Mit Ablauf der Fortführungsfristen endet nicht die Auskunftspflicht der Archive.
§ 10 Abs. 1 PStV schreibt Sicherheitsmerkmale vor, um die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authenzität und die Vertraulichkeit sicherzustellen.
§ 11 PStV regelt die Anforderungen an das Registerverfahren, an das Fachverfahren und an die Schnittstelle.
Nach § 13 PStV ist ein Betriebs- und Sicherheitskonzept zu erstellen, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen festlegt.


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08.09.2010
2010 Verlag für Standesamtswesen GmbH Frankfurt am Main / Berlin
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