
Der Verlag für Standesamtswesen
Der Verlag für Standesamtswesen gilt als führender Fachverlag und Softwarehersteller im Bereich des Personenstandswesens. Er stellt den Standesämtern und ihren Aufsichtsbehörden sowie allen, die sich mit dem Personenstandsrecht auseinandersetzen, Fachliteratur zur Verfügung. Für die Qualität stehen Autoren aus Wissenschaft und Verwaltung. Mit den Softwareprodukten AutiSta und ePR-Server entwickelt der Verlag seit Jahrzehnten Expertensysteme für die besonderen Anforderungen in den Standesämtern, auch zur Umsetzung des OZG. Fachliche Kompetenz im Personenstandswesen und technische Kompetenz in der Softwareentwicklung zeichnen den Verlag aus.
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Verzeichnis der Gemeinden seit 1900 einschließlich der eingemeindeten Gemeinden mit ihren Standesämtern, zuständigen Behörden, Gerichten und Konsulaten
Neues Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft getreten
Neues Staatsangehörigkeitsgesetz
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30. November 2023
Die Bilddateien, die beim Einscannen von Dokumenten erzeugt werden, sind grundsätzlich groß, und wesentlich größer als die Dateien, die im ePR-Server gespeichert werden.
Werden beim Scannen mehrere einzelne Seiten in eine Datei überführt und hochgeladen, kann es dazu führen, dass die erzeugte Datei so groß wird, dass sie nicht weiterverarbeitet werden kann. Denn dabei kommt es zu einer Zeitüberschreitung und AutiSta bricht die Bearbeitung ab. Beim Scannen in Farbe, mit mehr als 150 dpi, kann es bereits ab sechs Seiten zum Abbruch kommen, im Einzelfall sogar zum Programmabsturz.
Das Konzept der Sammelaktenintegration sieht grundsätzlich vor, dass jedes Dokument einzeln bereitgestellt und anschließend in AutiSta verarbeitet wird.
Die Arbeitsweise ist in den »Sammelakte Anleitungen« beschrieben.
2. November 2023
Anlass für die Änderung des Verfahrens war die Einführung des Datenabrufs aus elektronischen Personenstandseinträgen, mit dem den Bürgern die Vorlage ihrer Urkunden erspart werden soll (eine der Querschnittleistungen des Onlinezugangsgesetzes). Die Stufe 2 des Datenabrufs sieht eine – im positiven Fall - automatische Antwort vor, an der Standesbeamte nicht beteiligt sind.
Da diese Antworten nur die Daten enthalten können, die im Eintrag gespeichert sind, entspricht die Urkunde nicht der Antwort auf den Datenabruf, und im Übrigen auch nicht dem Inhalt des Registerausdrucks, der auch nur die gespeicherten Daten enthalt.
Damit die drei Auskünfte aus den elektronischen Personenstandseinträgen identisch sind, werden die Ehe-, Geburts-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden ausschließlich mit den gespeicherten Daten ausgestellt.
16. Mai 2023
Mitteilungen, die in einen Vorgang übernommen, aber noch nicht abschließend bearbeitet wurden, konnten durch Abschließen im Posteingang oder im Vorgang auch unbeabsichtigt gelöscht werden. Damit konnten sie danach nicht mehr angezeigt und auch nicht mehr in die Sammelakte übernommen werden. Um ein versehentliches Löschen in Zukunft zu verhindern, wurde diese Funktionen für solche Nachrichten aus dem Posteingang und aus dem Vorgang entfernt.
Insbesondere für große Standesämter hat sich damit ein neues Problem speziell für die Nachricht 017010 ergeben, mit der die Daten der Anmeldung der Eheschließung vom die Ehefähigkeit prüfenden an das die Eheschließung beurkundende Standesamt übermittelt werden. Weil diese Vorgänge bis zu einem halben Jahr auf ihren Abschluss warten, füllt sich der Posteingang und wird unübersichtlich.
Abhilfe schaffen zunächst die Filtermöglichkeiten, mit denen die Liste zum Beispiel auf einzelne XPS-Nachrichten begrenzt werden kann, oder nach dem Status, der anzeigt, ob ein Posteingang schon zur Bearbeitung übernommen wurde, oder welche Posteingänge neu sind.
Mit einem nächsten Update wird der Prozess überarbeitet. In der Posteingangsliste werden dann nur neue und reservierte Nachrichten angezeigt. Die Nachrichten, die bereits übernommen wurden, sind dann nur noch über das Auswahlkriterium Status zu sehen.
4. Mai 2023
Mit dem 3. PStRÄndG wurde die Angabe der Geburtszeit in die Geburtsurkunde aufgenommen. Damit ist ein weiteres Formular zur Auskunft über die Geburtszeit nicht mehr erforderlich.
Auf diese Änderung hinzuweisen, wurde in den Informationen zur Auslieferungen versäumt.
30. Januar 2023
Die Mitteilung 051020 wird nur versendet, wenn die positive Antwort der Ausländerbehörde (071020) auf die Anfrage (071010) nach der Verfügung der Geburt eintrifft und im Bereich GH bearbeitet wird.

Abb. 1

Abb. 2
Hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erworben, ist ein Hinweis einzutragen. In dem Feld StAngehörigkeit wird mit Gleich (=) der Text >deutsch nach § 4 Abs. 3 StAG< übernommen.

Abb. 3
Wenn dieser Eintrag fehlt, kommt es beim Senden zu einer Fehlermeldung, die sagt, dass etwas fehlt (not complete), nämlich der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. In diesem Fall ist die Mitteilung 051020 nicht zu versenden. Der Hinweis muss in einem neuen Vorgang nachgetragen und danach der Bevölkerungsstatistik mitgeteilt werden.