Das Standesamt
30.08.1999 – AG Kiel
Jahr, Seite | 2000, 21 | |
Gericht | AG Kiel | |
Datum | 30.08.1999 | |
Aktenzeichen | ||
Leitsatz | Eine Ersetzung der Zustimmung des anderen Elternteils zur Namensänderung des Kindes ist nicht erforderlich, wenn dieser bereits verstorben ist. Weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung lassen erkennen, daß durch das Zustimmungserfordernis auch die Interessen weiterer Verwandter des nicht sorgeberechtigten Elternteils geschützt werden sollen. | |
Anmerkungen | StAZ 2000, 22 |
Siehe AG Lübeck, Beschluß vom 3. November 1999 – 3 III 85/99. StAZ 2000, S. 21.