08. Juni 2012
EU

21. Juni: Rom III-VO tritt in Kraft und bringt wesentliche Änderungen

Ab 21.6.2012 gilt in 14 teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Portugal, Spanien, Italien, Malta, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien) die VO (EU) Nr 1259/2010 des Rates zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts vom 20.12.2010, die sogenannte Rom III-Verordnung (ABl EU Nr L 343 v 29.12.2010, S. 10; iK 30.12.2010). Gegenstand ist ausschließlich das in Scheidungs- und Trennungssachen anwendbare IPR, das insoweit die nationalen Kollisionsnormen der teilnehmenden Staaten ersetzt.

Die Regelungen der neuen VO treten an die Stelle des bisherigen Art. 17 EGBGB und bringen grundlegende Änderungen der Rechtslage nicht nur für Fälle, die einen Bezug zu einem an der VO teilnehmenden Land haben. Gemäß Art. 4 gilt das in der VO bezeichnete Recht auch dann, wenn es nicht das Recht eines an der Verordnung teilnehmenden Mitgliedstaates ist (sogenannte universelle Anwendung).

Art. 5 Abs. 1 der VO sieht vor, dass Scheidungswillige die Möglichkeit zur Wahl eines der folgenden Rechte haben:

- das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder

- das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

- das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder

- das Recht des Staats des angerufenen Gerichts.

Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde gilt gemäß Art. 8

- das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anderenfalls

- das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls

- das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls

- das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Internationale Zuständigkeit und Anerkennung/Vollstreckung regelt weiterhin die EheVO.

Text der Rom-III-VO