06. Juli 2012
Schweden

Änderung im schwedischen Namensrecht

Mit Gesetz SFS 2012:66 wurde das Namensgesetz (1982:670) geändert. Der neu geschaffene § 49a sieht vor, dass der rechtmäßige Erwerb eines Namens in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz grundsätzlich auch in Schweden nachzuvollziehen ist, wenn eine entsprechende Anmeldung erfolgt. Mit der Einführung dieser Regelung hat Schweden die Konsequenz aus europarechtlichen Vorgaben gezogen. Weitere Änderungen wurden in den §§ 1, 5, 11 und 33 des Gesetzes vorgenommen.

Link zur konsolidierten Fassung des Namensgesetzes