27. Mai 2015
Paraguay

Änderungen zum Eheschließungsalter und zur Expressscheidung

Gesetz Nr. 5419 bringt eine Neufassung der Regelungen zum Eheschließungsalter im Gesetz über die Teilreform des Zivilgesetzbuches von 1992. Insbesondere wird dabei das Eheschließungsmindestalter grundsätzlich auf 18 Jahre festgesetzt (bisher lag diese grundsätzliche Grenze bei 16 Jahren). Bei Zustimmung der Eltern, des Vormunds oder entsprechender Entscheidung des Kinder- und Jugendrichters ist jedoch eine Eheschließung ab 16 Jahren möglich.

Die neue Regelung bringt zwar formal ein neues Mindestalter, inhaltlich ist dies aber insofern keine Änderung, als eine Zustimmung der Eltern bei Minderjährigen auch bisher schon erforderlich war und eine Ehe mit deren Zustimmung künftig wie bisher ab 16 Jahren möglich ist. Zwar war nach dem Wortlaut von Art. 20 des Gesetzes über die Teilreform des Zivilgesetzbuches bisher formal eine Zustimmung bis zum Alter von 20 Jahren nötig, nach der Absenkung des Volljährigkeitsalters auf 18 Jahre war hier aber schon bisher von 18 Jahren als maßgeblicher Grenze auszugehen (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Länderbericht Paraguay, Fußnote zu Art. 20 Gesetz über die Teilreform des Zivilgesetzbuches). Es gilt deshalb nach wie vor: Eheschließung ohne Zustimmung ab 18 Jahren, mit Zustimmung ab 16. Aus Art. 21 des Gesetzes über die Teilreform des Zivilgesetzbuches, der nicht geändert wurde, dürfte sich außerdem nach wie vor (implizit) die Gültigkeit einer ohne die nötige Zustimmung geschlossenen Ehe ergeben, da diese Vorschrift als Folge eines Verstoßes (lediglich) güterrechtliche Folgen (Geltung des Güterstands der Gütertrennung) vorsieht.

Die getroffene Regelung stellt einen politischen Kompromiss dar, nachdem die Senatsmehrheit das Eheschließungsalter generell auf 18 Jahre anheben wollte, die Mehrheit in der Abgeordnetenkammer sich dem jedoch widersetzt hatte. Eine echte Neuregelung ist allerdings das Entfallen der bisher vorgesehenen Möglichkeit, in außergewöhnlichen Fällen mit Sondergenehmigung des Kinder- und Jugendrichters ab 14 Jahren eine Ehe zu schließen.

Mit dem Gesetz Nr. 5422 ist nach jahrelangen Diskussionen die „Expressscheidung“ eingeführt worden. Die Bestimmung in Art. 5 Scheidungsgesetz, nach der eine einverständliche Scheidung erst nach drei Jahren möglich war, wird aufgehoben und in der Neufassung des Artikels keine Frist mehr genannt. Weitere Änderungen des Scheidungsgesetzes betreffen v.a. die Modifizierung der Scheidungsgründe.

Link zum Gesetzblatt mit den Gesetzestexten (PDF)