24. Juni 2014
Aserbaidschan

Änderungen im aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsrecht

Nach einer bisher nicht durch andere Quellen verifizierbaren Meldung der Internetseite www.news.az hat die Nationalversammlung von Aserbaidschan (der Milli Mejlis) am 30.5.2014 Änderungen zum Staatsangehörigkeitsgesetz verabschiedet. Demnach wird Art. 10 um einen Absatz ergänzt, der es Aserbaidschanern, die eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben, zur Pflicht macht, dies den Behörden schriftlich anzuzeigen; die Zuwiderhandlung ist strafbar. In einer Neufassung von Art. 12 wird klargestellt, dass ein in Aserbaidschan geborenes Kind eines Staatenlosen nicht Staatsangehöriger von Aserbaidschan ist, wenn der andere Elternteil Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, ebenso wenn beide Eltern Ausländer sind. Ein Staatsangehörigkeitserwerb tritt folglich (wie bereits bisher vorgesehen) nur bei Staatenlosigkeit beider Eltern ein. Geändert wurde überdies Art. 18, der nunmehr eine Liste von Gründen für die Aberkennung der Staatsangehörigkeit vorsieht; diese umfasst den willentlichen Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats, den Eintritt in ein Dienstverhältnis bei ausländischen Staats- oder Kommunalbehörden, Streitkräften oder anderen bewaffneten Einheiten, Handlungen, die die Sicherheit des Staates Aserbaidschan beeinträchtigen sowie den Erwerb der Staatsangehörigkeit aufgrund der Vorlage eines gefälschten Dokuments oder falscher Angaben. (Letzteres war auch bisher schon ein Entziehungsgrund.)

Der Vorsitzende des Parlamentskomitees für Rechtspolitik und Staatsaufbau, Ali Huseynli, äußerte, das Gesetz habe keine Rückwirkung, sodass Personen, die vor seinem Inkrafttreten eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hätten, die aserbaidschanische nicht entzogen werde.