14. Januar 2015
Liechtenstein

Änderungen im Namensrecht

In Liechtenstein sind mit Wirkung zum 1.1.2015 namensrechtliche Vorschriften im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und im Ehegesetz geändert worden.

Nach der Änderung im Ehegesetz dürfen seit dem 1.1.2015 Ehepartner gemäß der Neufassung von Art. 44 Abs. 2 EheG ihren bisherigen Familiennamen behalten, falls sie keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Nach der Übergangsbestimmung des Änderungsgesetzes zum Ehegesetz vom 4.9.2014 kann ein Ehegatte, dessen Familienname vor dem 1.1.2015 bei der Trauung geändert wurde, auch jederzeit rückwirkend wieder seinen früheren Familiennamen annehmen. Der bisherige Art. 44 Abs. 3 betreffend die Führung von Familiennamen aus einer geschiedenen Ehe wurde gestrichen. Der neue Art. 66 Abs. 2 regelt das Recht des geschiedenen Ehegatten, seinen vorherigen Namen wieder anzunehmen.

Im bürgerlichen Gesetzbuch wurden die den Familiennamen von Kindern betreffenden Vorschriften neu gefasst (§ 139 – 139 b); die §§ 162 a – 162 d, 165 – 165 c und 183 und 183 a wurden aufgehoben. U.a. war der Fall zu regeln, in dem die Eltern (nach der Neuregelung im Ehegesetz) keinen gemeinsamen Familiennamen tragen.

Quelle: LGBl. 2014 Nr. 271, 272.

Link zum LGBl. 2014 Nr. 271 (Änderungen im AGBGB)

Link zum LGBl. 2014 Nr. 272 (Änderungen im EheG)