22. Oktober 2013
Kolumbien

Auseinandersetzung um Status gleichgeschlechtlicher Partnerschaften

Der Streit um die Auslegung des Urteils C577 des Verfassungsgerichtshofs von 2011 geht weiter. Das Urteil hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 20.6.2013 eine die Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare betreffende gesetzliche Regelung zu treffen und festgelegt, dass bei Nichtumsetzung dieser Vorgabe die Möglichkeit bestehe, eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft durch vertragliche Bindung zu formalisieren. Dies hatten die Notariatsbehörden so ausgelegt, dass eine formalisierte Bindung im Sinne eines notariell registrierten zivilrechtlichen Vertrages möglich sei, die jedoch keiner Ehe gleichkomme.

Der örtliche Richter Juan Carlos Cerón Díaz (Juez civil municipal 48) nahm nun am 20.9.2013 erstmals eine gleichgeschlechtliche Eheschließung vor. Die Eheschließung wurde jedoch durch die Staatsanwaltschaft angefochten. Eduardo Díaz, Zivilrichter Nr. 39 in Bogotá, entschied am 2.10.2013 in deren Sinne. Da die Ehe im Zivilgesetzbuch als Verbindung von Mann und Frau definiert sei und das Verfassungsgerichtsurteil die entsprechende Vorschrift (Art. 113 des Zivilgesetzbuchs) unangetastet gelassen habe, komme die Schließung gleichgeschlechtlicher Ehen nach wie vor nicht in Betracht. Der eheschließende Richter wurde angewiesen, alles Nötige zu unternehmen, um die rechtliche Folgenlosigkeit des Eheschließungsakts sicherzustellen.

Wenige Tage später wurde eine zweite gleichgeschlechtliche Ehe mit derselben Begründung annulliert.