25. Juli 2019
Finnland

Ausnahmeregelung zum Ehefähigkeitsalter gestrichen

Mit Gesetz vom 15.3.2019/351 ist § 4 Abs. 2 des Ehegesetzes gestrichen worden. Diese Vorschrift enthielt eine Regelung für die Zustimmung des Justizministeriums zu Eheschließungen unter einem Lebensalter von 18 Jahren. Somit gibt es zum Ehefähigkeitsalter von 18 Jahren keine Ausnahmen mehr. Eine hierauf bezogene Anpassung erfolgte auch in § 109 Ehegesetz. Die Neuregelungen sind am 1.6.2019 in Kraft getreten.

Link zur konsolidierten Fassung des Ehegesetzes (schwedischsprachige Fassung)