25. Februar 2015
Österreich

Ausnahmsloser Altersabstand von 16 Jahren verfassungswidrig

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat in einer Erkenntnis vom 11.12.2014 (Geschäftszahl G18/2014) entschieden, dass der ohne Ausnahme geltende Mindestabstand von 16 Jahren zwischen Adoptierendem und Adoptiertem (§ 193 Abs. 2 ABGB) gegen das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern verstößt. Das Kindeswohl werde durch die ausnahmslose Anordnung des Altersabstands ohne die Möglichkeit einer Unterschreitung in bestimmten Fällen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung zu treffen.

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