16. Dezember 2014
Deutschland

Bekanntmachungen zu Zentralen Behörden und Kontaktstellen

Die Bundesregierung gibt die bisherige Praxis, Zentrale Behörden und Kontaktstellen bei internationalen Verträgen stets im Bundesgesetzblatt (Teil II) bekannt zu machen, auf. Die entsprechende Mitteilung entfällt in Zukunft bei Verträgen, deren Verwahrer über zuverlässige Webseiten verfügen. Im Fundstellennachweis B wird der jeweilige Webseitenlink unter dem entsprechenden Vertrag angegeben.

Quelle: BGBl. 2014 II 1115

In Reaktion darauf werden wir auf Bergmann Aktuell bei Nachrichten zu Abkommensbeitritten, zu denen wir bisher häufig nur eine Bundesgesetzblattquelle angegeben haben, in Zukunft stets auch die Internetadresse der Homepage der jeweiligen Verwahrer angeben, wo Sie dann die entsprechenden Angaben recherchieren können.