29. September 2020
Deutschland, Schweiz

Deutsch-schweizerischer Beglaubigungsvertrag

Durch Bekanntmachung vom 23.7.2020 nach Art 2 Abs 2 des deutsch-schweizerischen Beglaubigungsvertrags vom 14.2.1907 (RGBl 1907, 411) wird das Verzeichnis der deutschen und schweizerischen Verwaltungsbehörden veröffentlicht, deren Beurkundungen zum Gebrauch im Gebiet des anderen Staates keiner Beglaubigung bedürfen. Für Deutschland werden u. a. genannt unter A bei den Bundesbehörden alle Bundesministerien, das Bundesverwaltungsamt und das deutsche Patentamt, unter B Länderbehörden; für die Schweiz unter A die Bundeskanzlei als Behörde der Eidgenossenschaft, unter B Kantonale Behörden.  

Quelle: BGBl. 2020 II 694