27. Juli 2015
Indonesien

Eherechtliche Regelungen verfassungsgemäß

Der indonesische Verfassungsgerichtshof hat am 25.6.2015 entschieden, dass das bestehende Mindesteheschließungsalter für Mädchen (16 Jahre, bei Reduzierungsmöglichkeit aufgrund eines Dispenses) rechtmäßig ist und nicht auf 18 Jahre angehoben werden muss. In seiner Begründung wies der Gerichtshof u.a. auf die Regelung im islamischen Recht (nach in Indonesien geltender Auslegung) hin, nach der Mädchen ab der Pubertät eine Ehe schließen können. Gegen das bestehende Eheschließungsalter war vorgebracht worden, dieses verstoße gegen internationale Standards und die Regelung im Gesetz zum Schutz des Kindes, nach der Personen bis 18 Jahre Kinder sind.

Am selben Tag entschied der Gerichtshof, dass die Regelung in Art. 2 EheG, nach der Ehen nur nach religiösem Recht geschlossen werden können, Bestand hat. Gegen die Regelung war vorgebracht worden, dass sie interreligiöse Eheschließungen de facto ausschließe und damit eine unzulässige Beschränkung der Eheschließungsfreiheit beinhalte.