29. März 2017
Vereinigtes Königreich

Entziehung der Staatsangehörigkeit wegen Terrorismusverdachts

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 9.3.2017 entschieden, dass die Klage eines gebürtigen Sudanesen gegen den Entzug der britischen Staatsangehörigkeit aufgrund eines Terrorverdachts wegen offensichtlicher Unbegründetheit unzulässig ist. Es liege kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK (Recht auf ein Privat- und Familienleben) vor, da keine Willkür vorliege und die Maßnahme angesichts der Terrorismusgefahr nicht unverhältnismäßig gewesen sei; auch sei der Antragsteller durch die Maßnahme nicht staatenlos geworden, da er einen Anspruch auf einen sudanesischen Pass gehabt habe. Ein Verstoß gegen Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) sei ebenfalls nicht festzustellen. Die Berufung auf eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Staatsangehörigen ohne zweite Staatsangehörigkeit könne vor dem EGMR nicht erstmals geltend gemacht werden. Eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Verweigerung der Wiedereinreise zwecks Rechtsverfolgung vor Ort im Verhältnis zu Personen ohne britische Staatsangehörigkeit liege nicht vor, denn bei der Aufhebung der Aufenthaltsgenehmigung von nicht staatsangehörigen Aufenthaltsberechtigten wäre ein entsprechendes Wiedereinreiserecht bei vorheriger freiwilliger Ausreise ebenfalls nicht gegeben gewesen.

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