25. November 2014
Volksrepublik China

Erläuterung zum Namensrecht verabschiedet

Nach einem Bericht der staatlichen Nachrichtenagentur Xinhua hat der Nationale Volkskongress am 1.11.2014 eine gesetzesinterpretierende Erläuterung zum Namensrecht verabschiedet. Demnach müssen (wie bereits in § 22 Ehegesetz geregelt) Kinder prinzipiell den Familiennamen des Vaters oder der Mutter erhalten. Es können (abweichend vom Text des § 22 EheG) jedoch auch Namen von Verwandten in gerader Linie oder Pflegeeltern vergeben werden, darüber hinaus aus „rationalen Gründen“ auch andere. Bei der Namenswahl müssen die soziale Moral und das öffentliche Interesse berücksichtigt werden. Angehörige ethnischer Minderheiten können bei der Namensgebung der Tradition ihrer Ethnie folgen.

Bei chinesischen Ämtern wird ein Trend zur Vergabe von frei gewählten oder Fantasienamen verzeichnet; diese wurden auch bisher schon in der Regel nicht akzeptiert.