26. Juli 2016
EU

Europäische Güterrechtsverordnungen verabschiedet

Am 24.6.2016 hat der Rat der EU die beiden Europäischen Güterrechtsverordnungen (VO (EU) 2016/1103 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands sowie VO (EU) 2016/1104 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften) verabschiedet; diese wurden am 8.7.2016 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Die Verordnungen betreffen die 18 im Beschluss (EU) 2016/954 des Rates vom 9.6.2016 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) genannten Staaten, nämlich (in deutscher alphabetischer Reihenfolge) Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik sowie Zypern. Sie sind in diesen Staaten nach Geltungsbeginn unmittelbar anwendbar.

Sie treten am 20. Tag nach der (am 8.7.2016 erfolgten) Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft; das Inkrafttreten ist jedoch nicht identisch mit dem Geltungsbeginn, der nach dem jeweiligen Art. 70 gestaffelt erfolgt und für die meisten Normen auf den 29.1.2019 festgesetzt wurde.

Die Verordnungen regeln die internationale Zuständigkeit, die Bestimmung des anwendbaren Rechts und die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen in Güterrechtssachen. Ab Geltungsbeginn verdrängen sie in Deutschland Art. 15 EGBGB und im Rahmen ihres sachlichen Anwendungsbereichs darüber hinaus §§ 97 ff. FamFG.

Link zur VO 2016/1103

Link zur VO 2016/1104

Link zum Beschluss 2016/954