26. März 2015
Deutschland

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Das Europäische Übereinkommen vom 27.11.2008 über die Adoption von Kindern (revidiert) tritt für Deutschland am 1.7.2015 in Kraft. Es gilt ferner für folgende Staaten: Dänemark 1.6.2012, Finnland 1.7.2012, Niederlande 1.10.2012, Norwegen 1.9.2011, Rumänien 1.5.2012, Spanien 1.9.2012, Ukraine 1.9.2011 sowie für Malta m.W.v. 1.8.2015

Quelle: BGBl. 2015 II 463,

Aussage zu Malta, Behörden, Vorbehalte, Erklärungen unter www.conventions.coe.int (SEV Nr 202)

In der revidierten Fassung der Konvention wurde die Struktur der ursprünglichen Konvention von 1967 mit einem Teil grundlegender, obligatorischer Bestimmungen – Teil II – und einem Teil III mit aufgrund von Art. 2 auf freiwilliger Basis anzuwendenden weiteren Bestimmungen verändert. Diese Lösung, die man 1967 gewählt hatte, um möglichst viele Staaten zum Beitritt zu bewegen, erschien nicht mehr zeitgemäß. So sprachen sich z.B. viele Staaten dafür aus, die Teil III der alten Konvention zugeordneten Vorschriften zum Zugang zu Informationen über die Identität des adoptierten Kindes obligatorisch zu machen. Außerdem wurde die unterschiedliche Behandlung ehelicher und außerehelicher Kinder eliminiert, da sie nach dem Verständnis anderer internationaler Verträge und der Rechtsprechung des EGMR diskriminierend ist.