25. Februar 2016
Mazedonien, Tschechische Republik

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Mazedonien hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die Erneuerung des bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten und mit Erklärung vom 16.12.2008 erneuerten und veränderten Vorbehalts zu Art. 7 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern vom 24.4.1967 erklärt und mit Wirkung vom 16.4.2013 für weitere 5 Jahre notifiziert.

Die Tschechische Republik hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die Erneuerung des bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten und mit Erklärungen vom 9.12.2005 und 9.12.2010 erneuerten Vorbehalts zu Art. 7 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern vom 24.4.1967 erklärt und mit Wirkung vom 9.12.2015 für weitere 5 Jahre notifiziert.

Quelle: BGBl. 2015 II 1673