25. Januar 2011

Frankreich. Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen

Das New Yorker UN-Übereinkommen vom 10.12.1962 über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen ist nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für Frankreich am 12.1.2011 in Kraft getreten.

Frankreich hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 14.10.2010 erklärt, dass es Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften anwenden wird, wobei Eheschließungen in Abwesenheit eines der künftigen Ehegatten lediglich den in den französischen Rechtsvorschriften ausdrücklich genannten Ausnahmefällen vorbehalten bleiben. Weiterhin hat Frankreich erklärt, dass es Artikel 1 Absatz1 des Übereinkommens im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Befreiung von der Formalität des öffentlichen Aufgebots anwenden wird.

Quelle: BGBl. 2011 II S. 218