25. März 2020
Italien, Vereinigtes Königreich, Frankreich, USA

Funktion der Gerichtsbarkeit in der Corona-Krise

Die Aufrechterhaltung des Betriebs der Gerichte während der Corona-Krise ist in den meisten Ländern zwar grundsätzlich gewährleistet, die Aktivität wurde jedoch meist auf das absolut Notwendige heruntergefahren, zudem wurden teilweise Regelungen zu Fristverlängerungen und Einsatz elektronischer Hilfsmittel erlassen. Dabei erfolgten Regelungen teils durch Normsetzung, teils aber auch auf dem Wege der Selbstorganisation der Gerichtsbarkeit.

Im von der Epidemie besonders betroffenen Italien wurden durch Art. 83 des Dekretgesetzes „Cura Italia“ vom 17.3.2020 Maßnahmen getroffen, die die Tätigkeit der Justiz in weiten Bereichen vollständig zum Erliegen bringen; bestehende Termine werden auf die Zeit nach dem 15.4. verschoben, Fristen in der Zwischenzeit verlängert. Art. 83 Ziff. 3 sieht jedoch Ausnahmen hiervon vor, die teilweise auch familienrechtliche Angelegenheiten betreffen (bestimmte Verfahren mit Bezug zu schutzbedürftigen Minderjährigen und zu Unterhaltssachen).

Link zum Text des Artikels 83

Viele italienische Gerichte erließen darüber hinaus Verlautbarungen zu den Modalitäten ihrer Tätigkeit.

Link zu Webseite mit Möglichkeit zum Herunterladen entsprechender Verlautbarungen

In vielen Ländern wurden allgemeine Richtlinien für die Besucher von Gerichten erlassen (die die Vertagung von Verfahren ergänzen bzw. nicht vertagte Verfahren betreffen), so z. B. für die Gerichte im Vereinigten Königreich.

Link zu Coronavirus-Guidelines für den Besuch von Gerichten im Vereinigten Königreich

In Frankreich ist ein Rundschreiben (Circulaire Nr. CRIM-2020-10/E1-13.03.2020) zur Funktion von Straf- und Zivilgerichtsbarkeit unter Corona-Bedingungen ergangen. Darin werden auch die Möglichkeiten zum Einsatz technischer Mittel (z. B. Videokonferenzen) sowie die Möglichkeiten für Fristverlängerungen behandelt.

Link zum Text des Rundschreibens

In den USA wurden Informationen zur weitgehenden Einstellung des Gerichtsbetriebs und zu Verhaltensmaßregeln in trotzdem weiterlaufenden Verfahren auf den Webseiten der Gerichtsbarkeiten verschiedener Bundestaaten veröffentlicht, hier Beispiele aus New York, Pennsylvania und dem District of Columbia.