12. November 2013
Russische Föderation

Gastbeitrag: Internationale Kindesentführung und Mediation in Russland

Von Rechtsanwalt Christoph C. Paul

Das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) vom 25. Oktober 1980 hat zum Ziel, Kinder vor den nachteiligen Folgen eines widerrechtlichen Verbringens in einen anderen Vertragsstaat oder eines Zurückhaltens dort zu schützen. Das Übereinkommen hat derzeit 89 Vertragsstaaten. Vor kurzem hat die russische Staatsduma (d.h. das Unterhaus des russischen Parlaments) das Gesetz über den Beitritt der Russischen Föderation zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung erlassen. Damit ist der Beitrittsprozess Russlands zum HKÜ abgeschlossen. Im Verhältnis zu Deutschland wirkt der Beitritt jedoch erst, wenn er angenommen worden ist, was bisher aus formalen Gründen noch nicht der Fall, aber bald zu erwarten ist.

Mit der Konvention soll dem entführenden Elternteil die Möglichkeit genommen werden, das Kind eigenmächtig unter Verletzung des Sorgerechts einer anderen Person oder Stelle ins Ausland zu verbringen und dort ggf. eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung über das Sorgerecht herbeizuführen. Mit Hilfe des Übereinkommens soll einerseits ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten des Kindes unter Verletzung des Sorgerechts eines anderen rückgängig gemacht werden können; andererseits soll es aber auch vorbeugend den Anreiz für solche Entführungen nehmen.

Unter der Leitung der Potsdamer Rechtsanwältin Dr. Kerstin Niethammer-Jürgens ist seit 2011 eine Arbeitsgruppe im Auftrag der russischen Präsidialverwaltung und der Europäischen Union in Russland tätig, um den beteiligten Behörden und Gerichten sowie der Anwaltschaft die Strukturen des HKÜ zu vermitteln und dessen Umsetzung in Russland vorzubereiten.

2012 wurde von der Haager Konferenz der Guide to Good Practice in Mediation veröffentlicht, der darauf abzielt, die betroffenen Eltern bei ihren Bemühungen zu unterstützen, mit dem Verfahren der Mediation eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu erreichen. Artikel 7 des HKÜ erlegt den mit diesen Verfahren befassten Zentralen Behörden ausdrücklich auf, die freiwillige Rückkehr der entführten Kinder in das Herkunftsland und die damit verbundene Einigung der Eltern zu fördern. Die deutsche Zentrale Behörde, das Bundesamt für Justiz, nennt auf seiner Webseite ausdrücklich die Möglichkeit einer Mediation. Richterinnen und Richter in Deutschland verwenden regelmäßig Informationsbriefe für Parteien sowie Anwälte. Der gemeinnützige Verein MiKK (Mediation bei internationalen Kindschaftskonflikten, www.mikk-ev.de ) vermittelt und organisiert Mediationen in solchen Verfahren, und zwar mit großem Erfolg. Deshalb lag es nahe, auch in Russland die Möglichkeit der konsensualen Konfliktbeilegung durch Mediation anzuregen. 

Im Oktober 2013 trafen sich auf Einladung der Arbeitsgruppe unter Leitung von Dr. Niethammer-Jürgens in Moskau russische Mediatorinnen und Mediatoren zu einer Tagung, bei der zunächst über verschiedene Modelle von Beratung und Mediation informiert wurde. Alison Shalaby berichtete über die Erfahrungen in Großbritannien und die Arbeit von reunite, Gabriele Scholz stellte die Arbeit des Internationalen Sozialdienstes dar und Christoph C. Paul berichtete über die Erfahrungen mit Mediation in HKÜ-Verfahren, die Arbeit von MiKK und die in Deutschland bestehenden professionellen Netzwerke mit der Zentralen Behörde, den Richtern, Anwälten und Mediatoren. Die Erfahrungen von reunite und MiKK zeigen, dass etwa 20 % der HKÜ-Verfahren mediationsgeeignet sind und dass die Eltern in etwa 80 % der Fälle eine Vereinbarung zur Beilegung des Rechtstreites treffen.

Christoph C. Paul

Paul & Partner, Berlin