25. März 2020
Frankreich, Spanien, Australien

Geteiltes Sorgerecht und Umgangsrechte bei Ausgangsbeschränkungen

Eines der international meistdiskutierten familienrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Corona-Krise ist die Handhabung von geteiltem Sorgerecht und Umgangsrechten bei Bestehen von Ausgangsbeschränkungen. Im Internet hierzu veröffentlichte Beiträge kommen unabhängig von der Rechtsordnung meist zu dem Schluss, dass in solchen Fällen eine Ausnahme von der Ausgangssperre vorliege.

So weist z. B. die französische Anwältin Ariane Fontana auf die Ausnahme für die „garde d’enfants“ in der Ausgangssperrenverordnung ihres Landes hin (Art. 1 Ziff. 4 Dekret Nr. 2020-260 vom 16.3.2020, veröffentlicht am 17.3.2020), weswegen die Befolgung der bestehenden Umgangs- bzw. Sorgerechtsregelung bei Mitführen entsprechender Dokumente möglich bleibe, gibt dabei aber auch zu bedenken, dass die Schutzpflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern (Art. 371-1 Code civil) zu berücksichtigen sei, was den Einsatz elektronischer Mittel für die Kommunikation wie z. B. Skype geboten erscheinen lassen könne. (Inzwischen gibt es eine neue Verordnung [Dekret Nr. 2020-293 von 23.3.2020], die in Art. 3 I Ziff. 4 ebenfalls auf die „garde d’enfants“ als Ausnahmegrund Bezug nimmt; deren Text findet sich hier.)

Link zum Beitrag von Ariane Fontana

Zu ähnlichen Ergebnissen kommt die Präsidentin der Vereinigung der spanischen Familienrechtsanwälte, María Dolores Lozano Ortiz. Die spanische Ausgangssperrenverordnung (RDL 463/2020 i. d. F. v RD 465 v. 17.3.2020) lasse sowohl geteiltes Sorgerecht als auch Umgangsrechte unberührt. Allerdings gebe es einzelne Untergerichtsentscheidungen, die zu dem Ergebnis gekommen seien, Kinder hätten bei dem Elternteil zu verbleiben, bei dem sie gerade sind. Andere Gerichte hätten jedoch anders entschieden.

Link zum Beitrag von María Dolores Lozano Ortiz

Die australische Journalistin Rhiannon Shine hat für einen Beitrag zum Thema verschiedene Familienrechtler in Australien befragt. Dabei wurde die Meinung geäußert, dass die gegenwärtige Krise kein Grund sein kann, den anderen Elternteil von bestehenden Elternrechten auszuschließen. In jedem Fall sei es ratsam, den anderen Elternteil zu kontaktieren, die eigenen Überlegungen zum Schutz des Kindes klar zu kommunizieren und ggf. gemeinsam eine Lösung zu suchen.

Link zum Beitrag von Rhiannon Shine