26. April 2019
Frankreich

Gutachten des EGMR zu Leihmutterschaften

Der EGMR ist in einem Gutachten (advisory opinion) zu Leihmutterschaften vom 10.4.2019 auf eine Vorlage der französischen Cour de cassation hin zu folgenden Schlussfolgerungen gekommen:

„In einer Situation in der, wie in dem in den Fragen der Cour de cassation dargestellten Szenario, ein Kind aufgrund einer Leihmutterschaftsvereinbarung im Ausland geboren und unter Verwendung der Gameten des intendierten Vaters und einer dritten Spenderperson empfangen worden ist, und in der die gesetzliche Eltern-Kind-Beziehung zum intendierten Vater nach dem inländischen Recht anerkannt worden ist,

  1. erfordert das Recht des Kindes auf Respekt seines Privatlebens nach Art. 8 der Konvention [der EMRK], dass das inländische Recht eine Möglichkeit der Anerkennung einer gesetzlichen Eltern-Kind-Beziehung mit der intendierten Mutter vorsieht, die in der im Ausland gesetzmäßig erstellten Geburtsurkunde als „gesetzliche Mutter“ bezeichnet wird;

  2. erfordert das Recht des Kindes auf Respekt seines Privatlebens nach Art. 8 der Konvention nicht, dass eine solche Anerkennung in Form einer Eintragung der Einzelheiten der gesetzmäßig im Ausland erstellten Geburtsurkunde in das Geburten- Heirats- und Sterberegister erfolgt; ein anderes Mittel wie die Adoption des Kindes durch die intendierte Mutter kann verwendet werden, vorausgesetzt, dass das durch das inländische Recht vorgesehene Verfahren gewährleistet, dass diese unverzüglich und wirksam in Übereinstimmung mit dem Kindeswohl umgesetzt werden kann.“

(Deutsche Übersetzung: Bergmann-Aktuell-Redaktion)

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