26. Januar 2016
Ukraine

Haager Übereinkommen

Die Ukraine hat am 16.10.2015 gegenüber der Regierung der Niederlande als Verwahrer Erklärungen zur Anwendbarkeit von mehreren Haager Übereinkommen in bestimmten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben. Dies betrifft folgende Übereinkommen:

– Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (BGBl. 1958 II S. 576, 577),

– Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453),

– Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472),

– Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 825, 826),

– Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 207),

– Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876),

– Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603).

Die gleichlautenden Erklärungen beziehen sich auf die Besetzung der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol durch die Russische Föderation sowie die für illegal erachtete Selbstverwaltung bestimmter Distrikte der Verwaltungsbezirke Donezk und Luhansk (russ.: Lugansk). Die hierauf bezogenen Handlungen der Russischen Föderation werden unter Verweis auf Völkerrecht als Rechtsbruch verstanden. Weiterhin wird erklärt, dass seit dem 20.2.2014 für die Zeit der temporären Besetzung die Anwendung und Implementierung der genannten Abkommen in den entsprechenden Gebieten begrenzt ist und nicht garantiert werden kann. Handlungen der russischen Verwaltung auf der Krim und in der Stadt Sewastopol sowie der De-facto-Verwaltungen in den nicht unter ukrainischer Kontrolle befindlichen Gebieten um Donezk und Luhansk werden für nichtig erachtet. Vorschriften, die eine unmittelbare Kommunikation mit Behörden vor Ort vorsehen, werden für die genannten Gebiete nicht angewandt. Die Kommunikation in Bezug auf Vorgänge, die sich auf diese Gebiete beziehen, erfolgt nach den Vorgaben der Zentralen Behörden in Kiew.

Quellen: BGBl. 2016 II 43, www.hcch.net

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