28. Juni 2017
Spanien

Inkrafttreten des Zivilregistergesetzes verschoben, namensrechtliche Regelungen ab 30.6. in Kraft

Mit Gesetz Nr. 4/2017 vom 28.6.2017 zur Änderung des Gesetzes Nr. 15/2015 über die freiwillige Gerichtsbarkeit, im Gesetzblatt veröffentlicht am 29.6.2017 und in Kraft getreten am 30.6.2017, wurde die zehnte Schlussbestimmung des Zivilregistergesetzes von 2011 geändert. Die Vorschrift sah in der bisher geltenden Fassung ein Inkrafttreten der wesentlichen Vorschriften des Zivilregistergesetzes zum 30.6.2017 vor. Diese schon mehrfach modifizierte Regelung ist nun erneut geändert und das Inkrafttreten des Zivilregistergesetzes mit Ausnahmen für wenige Normen auf den 30.6.2018 verschoben worden. Bis dahin gilt das Zivilregistergesetz von 1957 weiter.

Die Verschiebung gilt nicht für Art. 49 Ziff. 2 und Art 53 des Zivilregistergesetzes von 2011, die namensrechtliche Regelungen betreffen. Diese Vorschriften treten bereits am 30.6.2017 in Kraft. Das führt zu einer Änderung im spanischen Namensrecht, die die Reihenfolge der Nachnamen von Kindern betrifft. Diese ist nun grundsätzlich durch gemeinsame Erklärung der Eltern zu bestimmen. Auch bisher schon konnten die Eltern gemeinsam ein Wahlrecht in Bezug auf die Reihenfolge der Nachnamen ihres erstgeborenen Kindes ausüben (Art 109 Abs 2 des Zivilgesetzbuchs). Anders als bisher ist die Reihenfolge der Nachnamen, die ein Kind von den Eltern erhält, für den Fall, dass die Eltern sich nicht auf eine Änderung der traditionellen Reihenfolge einigen, nun aber nicht mehr vorgegeben, d.h. es steht nicht mehr automatisch der vom Vater herrührende Name vor dem von der Mutter herrührenden. Wird innerhalb von drei Tagen keine Wunschreihenfolge mitgeteilt, so entscheidet jetzt der Registerbeamte unter Berücksichtigung des vorrangigen Interesses des Kindes. Die Namensreihenfolge beim ersten Kind ist (wie bisher) bei weiteren Kindern derselben Abstammung beizubehalten.

Verschiedene Kommentatoren erwarten, dass die Neuregelung längerfristig zu einem Rückgang sehr häufig vorkommender Nachnamen führt, da an Kinder jeweils nur die ersten Nachnamen weitergegeben werden und vermutet wird, dass eine freie Wahl der Reihenfolge bewirkt, dass seltenere Namen häufiger als bisher an die erste Stelle gesetzt werden. Ob dies wirklich so kommen wird, bleibt jedoch abzuwarten – die bisher bestehende Möglichkeit, einvernehmlich von der traditionellen Reihenfolge abzuweichen, wurde nur selten genutzt.

Link zum Gesetzestext