25. Februar 2015
Italien

Keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Einführung gleichgeschlechtlicher Ehen

Der erste Senat des italienischen Kassationshofs hat im Februar entschieden (Sentenza No. 2400 vom 9.2.2015), dass der Gesetzgeber weder nach der italienischen Verfassung noch nach der EMRK verpflichtet ist, gleichgeschlechtliche Ehen einzuführen. Allerdings ergebe sich aus Art. 2 der Verfassung ein Recht auf Schutz für gleichgeschlechtliche Paare, sofern das Fehlen gesetzlicher Regelungen eine Grundrechtsverletzung bedeute. Eine gesetzgeberische Intervention sei notwendig, um „einem gemeinsamen Kern von Unterstützungs- und Solidaritätsrechten, die den affektiven Beziehungen des Paars eigen sind“, Anerkennung zu verleihen. Bei der Gestaltung der entsprechenden Regelung habe der Gesetzgeber allerdings einen Ermessensspielraum.