30. Januar 2017
Türkei

Möglichkeiten zu Ausbürgerung erweitert

Anfang Januar 2017 wurde Art. 29 StAG, der die Ausbürgerung regelt, ein neuer Absatz 2 hinzugefügt. Die neue Bestimmung ermöglicht eine Ausbürgerung bei bestimmten politischen Delikten, vorausgesetzt, dass sich der Betroffene an unbekanntem Ort im Ausland aufhält, Gericht oder Staatsanwaltschaft dies innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dem Innenministerium mitteilen und ein Rückruf erfolgt, der nicht befolgt wird.

Eine Aktualisierung des Länderberichts Türkei erfolgt mit der 221. Bergmann-Lieferung.