25. Mai 2023
Türkei

Namensrechtsvorschrift verfassungswidrig

Am 22.2.2023 hat das türkische Verfassungsgericht auf Vorlage des 8. Familiengerichts Istanbul Art. 187 des türkischen ZGB für nichtig erklärt. Die Entscheidung (E. 2022/155, K. 2023/38) erging mit 8:6 Stimmen. Das Urteil tritt am 28.1.2024 in Kraft.

Art. 187 ZGB regelt den Familiennamen der Frau und lautet:

»Die Frau nimmt mit der Eheschließung den Familiennamen des Mannes an. Sie kann jedoch nach schriftlichem Antrag beim für die Eheschließung zuständigen Standesbeamten oder später beim Personenstandsregister zusätzlich zu und vor dem Familiennamen des Ehemannes ihren vorherigen Familiennamen benutzen. Hat die Frau vorher zwei Familiennamen benutzt, kann sie dieses Recht nur für einen Familiennamen ausüben.«

Link zur Urteilsveröffentlichung im Amtsblatt (in türkischer Sprache)

Für den Hinweis auf diese Nachricht dankt die IEK-Redaktion Herrn RA Dr. Hanswerner Odendahl, Ko-Autor des IEK-Länderberichts Türkei.