19. Juni 2013
Simbabwe

Neue Verfassung in Simbabwe mit Regelungen zum Staatsangehörigkeits- und Familienrecht

In Simbabwe ist im Mai eine neue Verfassung verabschiedet worden. Teile davon, darunter der das Staatsangehörigkeitsrecht betreffende (Art. 35-43), sind schon in Kraft. Eine doppelte Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich möglich.

Art 78 Abs. 1 spricht jeder Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, das Recht zu, eine Familie zu gründen. Abs. 2 verbietet Zwangsausübung bei der Eheschließung. Abs. 3 verbietet gleichgeschlechtliche Ehen. Auch diese Bestimmungen sind bereits in Kraft.

Art. 26 enthält in Form von Staatszielbestimmungen weitere Vorschriften zur Ehe. Demnach soll sich der Staat dafür einsetzen, dass keine Ehe ohne die freie und vollständige Einwilligung beider Eheleute geschlossen wird, dass nicht die Ehe von Kindern versprochen wird, dass die Ehegatten während der Ehe und bei ihrer Auflösung gleiche Rechte und Pflichten haben und dass bei der Auflösung einer Ehe, sei es durch Scheidung, sei es durch Tod, Vorkehrungen für den notwendigen Schutz von Kindern und Ehegatten getroffen werden. Art. 25 verpflichtet den Staat zum Schutz und zur Unterstützung der Familie und, im Rahmen zur Verfügung stehender Mittel, zur Unterstützung von Familienangehörigen, die Kinder betreuen, sowie zur Verhinderung von häuslicher Gewalt. Diese Staatszielbestimmungen treten erst mit dem Amtsantritt des ersten nach der neuen Verfassung gewählten Präsidenten in Kraft.