30. Oktober 2019
Italien

Neuer Straftatbestand zu Zwangsehen

Am 9.8.2019 ist das Gesetz Nr. 69 vom 19.7.2019 zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Strafprozessgesetzbuchs und anderer Bestimmungen im Hinblick auf den Schutz der Opfer von häuslicher Gewalt und geschlechtsbezogener Gewalt in Kraft getreten. Es führt u. a. einen neuen Art. 558-bis ins Strafgesetzbuch ein, mit dem Gewalt- oder Drohungshandlungen mit dem Ziel, eine Person zur Eingehung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zu bringen, unter eine Strafandrohung von einem bis zu fünf Jahren Haft gestellt werden. Dasselbe gilt für die mit demselben Zweck erfolgende Ausnutzung der psychischen Verletzlichkeit oder Unterlegenheit oder der Bedürfnisse einer Person, die in bestimmten Abhängigkeitsverhältnissen zum Täter steht. Die Minderjährigkeit des Opfers wirkt strafverschärfend; bei Opfern unter 14 Jahren liegt der Strafrahmen zwischen zwei und sieben Jahren.

Die Regelungen des Art. 558-bis gelten ausdrücklich auch dann, wenn die Tat von einem Italiener oder einem in Italien wohnenden Ausländer im Ausland, oder zum Schaden eines Italieners oder in Italien wohnhaften Ausländers begangen wird.

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