30. Januar 2017
Schweden

Neues Gesetz über den Personennamen

Am 1.7.2017 tritt in Schweden das neue Gesetz über den Personennamen (2016:1013) in Kraft. Das bisher geltende Namensgesetz (1982:670) wird damit aufgehoben.

Nach dem neuen Gesetz werden Nachnamen grundsätzlich nur noch auf Antrag vergeben, nicht mehr automatisch durch Geburt oder Adoption. Der Antrag muss sich dabei auf Namen beziehen, die in der Familie in bestimmter Weise schon verwendet wurden. Wenn innerhalb von drei Monaten kein Antrag gestellt wird, erhält das Kind den Nachnamen der Eltern.

Doppelnamen sind nun möglich. Zwischen- bzw. Mittelnamen können nicht mehr angenommen werden; wer bereits einen solchen Namen trägt, kann ihn streichen lassen oder als Nachnamen oder Teil eines Nachnamens in Form eines Doppelnamens beibehalten. Generell wird die Namensänderung erleichtert.

Zuständige Namensbehörde ist das Zentralamt für Finanzwesen (Skatteverket).

Eine entsprechende Aktualisierung des Länderberichts Schweden erscheint in der 222. Bergmann-Lieferung.

Link zum Gesetzestext