20. Februar 2014
Tschechische Republik

Neues tschechisches Staatsangehörigkeitsrecht in Kraft

In der Tschechischen Republik ist am 1.1.2014 neben dem neuen Zivilgesetzbuch und dem neuen IPR-Gesetz auch ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz (Gesetz Nr. 186/2013) in Kraft getreten. Die bisher maßgeblichen Gesetze Nr. 40/1993 und Nr. 193/1999 gelten nicht mehr.

Das neue Gesetz erlaubt im Gegensatz zur Altregelung doppelte und mehrfache Staatsangehörigkeiten. Der auf Antrag erfolgte Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Drittlandes führt nicht mehr automatisch zum Verlust der tschechischen Staatsangehörigkeit. Einziger Grund für den Verlust der Staatsangehörigkeit ist nunmehr der Verzicht hierauf.

Neu geregelt wurde auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit kraft Vaterschaftsanerkennung durch einen tschechischen Staatsbürger; dieser erfolgt bei einer Mutter, die Staatsangehörige eines EU-Staats, der Schweiz, eines EWR-Staats oder staatenlos ist, oder zwar Angehörige eines Drittstaats ist, aber eine Daueraufenthaltsgenehmigung für die Tschechische Republik hat, automatisch. Soweit der Erwerb nicht automatisch erfolgt, greift eine besondere Einbürgerungsregelung.

Im Bereich der Einbürgerung wurden die Anforderungen an tschechische Sprachkenntnisse verschärft; außerdem werden jetzt Grundkenntnisse über Staat, Verfassung und Kultur der Tschechischen Republik gefordert. Der bisher erforderliche Nachweis über den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit entfällt.

Die Wiedereinbürgerung ehemaliger tschechischer bzw. tschechoslowakischer Staatsbürger wird erleichtert; hierzu gelten allerdings einige Ausnahmen, die u.a. durch Dekret ausgebürgerte Deutsche und Ungarn sowie Einwohner der (ehemals zur Tschechoslowakei gehörenden) Karpato-Ukraine (die heute Teil der Ukraine ist) und Slowaken betreffen. Erleichtert wird auch die Einbürgerung der Kinder von Auslandstschechen, soweit diese bis 1.1.2015 eine entsprechende Erklärung abgeben.

Neu geregelt wurden überdies der Nachweis der Staatsangehörigkeit, Zuständigkeiten und Gebühren.

Link zum Gesetzestext (in tschechischer Sprache)