20. Januar 2014
Tschechische Republik

Neues Zivilgesetzbuch in Kraft

In der Tschechischen Republik ist am 1.1.2014 das neue, mehr als 3000 Paragraphen umfassende Zivilgesetzbuch in Kraft getreten. Gleichzeitig erlangte das neue Gesetz über das internationale Privatrecht Wirksamkeit.

Das Zivilgesetzbuch (Gesetz Nr. 89/2012) inkorporiert nunmehr (in seinem 2. Teil) auch das Familienrecht, das bisher im Familiengesetz (Gesetz Nr. 94/1963) separat geregelt war. Das Familiengesetz ist außer Kraft getreten. Die Grundstruktur des Familienrechts bleibt dabei im Wesentlichen unverändert. Allerdings wurden viele Formulierungen und Termini geändert und einige neue Rechtsinstitute eingeführt.

Geändert wurde der Status von Ausstattungsgegenständen im gemeinsamen Haushalt, die nun nicht mehr gemeinsames Vermögen der Eheleute sind. Allerdings ist für die Veräußerung solcher Gegenstände nach wie vor die Zustimmung des Ehegatten erforderlich.

Das Rechtsinstitut der Schwägerschaft, das bis 1964 bereits existiert hatte, wird wieder eingeführt. Die Schwägerschaft wird durch Scheidung aufgelöst, nicht aber durch den Tod des Ehepartners.

Neu geregelt wurden die Umgangsrechte von Kindern und Eltern bei getrennt lebenden (Ex-)Partnern. Den Gerichten wird die Möglichkeit eingeräumt, explizite Regelungen über die örtliche und zeitliche Ausgestaltung des Umgangsrechts zu treffen. Auch nicht verwandte Personen können künftig ein Umgangsrecht haben, wenn eine enge emotionale Beziehung mit dem Kind besteht.

Verändert wurde überdies die Frist für die Vaterschaftsanfechtung (bisher bis zum 3. Geburtstag des Kindes, nun bis zum 6., wobei die Anfechtung innerhalb von 6 Monaten nach dem Auftreten entsprechender Zweifel vorzunehmen ist).

Vollständig neu gefasst wurden Adoptionsrecht und Pflegeelternschaft. Die 1949 abgeschaffte Erwachsenenadoption wird wieder eingeführt, die Rechte von Adoptivkindern werden ausgeweitet. Rechte und Pflichten von Pflegeeltern und der leiblichen Eltern von Pflegekindern werden ausführlicher geregelt als bisher und teilweise geändert.

Neu ist auch die Aufnahme von Vorschriften über häusliche Gewalt, deren Vorkommen nunmehr auch zivilrechtlich die Einschränkung des Wohnrechts des Täters in der gemeinsamen Wohnung zulässt, während entsprechende Regelungen bisher nur im öffentlichen Recht und im Strafrecht zu finden waren.

An das italienische Recht angelehnt ist die Aufnahme von Vorschriften über Familienunternehmen.

Schließlich wurden auch im Namensrecht Neuregelungen getroffen. In Zukunft wird es keine „Dreifachnamen“ mehr geben. Bei Eheschließung einer Person mit Doppelnamen tritt der neue Name an die erste Stelle, der zweite Teil des bisherigen Doppelnamens entfällt.

Link zum Gesetzestext (für die Rechtsfindung nicht geeignete computergenerierte englische Übersetzung)