29. März 2017
Frankreich

Probeweise Einführung obligatorischer Mediation

Art. 7 des Gesetzes 2016-1547 vom 18.11.2016 über die Modernisierung der Justiz sieht vor, bei ausgewählten Gerichten probeweise bis zum 31.12. des dritten auf die Gesetzesverkündung folgenden Jahres eine obligatorische Mediation zur Voraussetzung für die Anrufung des Familienrichters durch die Eltern in Angelegenheiten zu machen, die die Änderung der Modalitäten der Ausübung der elterlichen Sorge, des Beitrags zur Erziehung oder zum Unterhalt eines Kindes sowie einer homologisierten Vereinbarung der Eltern betreffen. Ausgenommen hiervon sind Verfahren, in denen die Eltern gemeinsam einen Antrag auf Homologisierung einer Vereinbarung nach Art. 373-2-7 Code civil stellen, Fälle in denen ein legitimer Grund für das Absehen von einer Mediation vorliegt und Fälle, in denen ein Elternteil gegenüber dem anderen oder gegenüber dem Kind Gewalt ausgeübt hat.

Im Journal Officiel vom 22.3.2017 ist nun eine Ausführungsverordnung (Arrêté du 16 mars 2017 désignant les juridictions habilitées à expérimenter la tentative de médiation préalable obligatoire à la saisine du juge en matière familiale) hierzu veröffentlicht worden, mit der festgelegt wird, an welchen Tribunaux de Grande Instance in Ausfüllung dieser Bestimmung eine entsprechende Vorgehensweise umgesetzt wird. Dies sind die Gerichte in Bayonne, Bordeaux, Cherbourg-en-Cotentin, Evry, Nantes, Nîmes, Montpellier, Pontoise, Rennes, Saint-Denis und Tours. Die Regelung gilt bis zum 31.12.2019.

Link zum Text des Gesetzes 2016-1547 vom 18.11.2016

Link zum Text des Arrêté vom 16.3.2017