28. November 2018
Frankreich

Registereintragung als "biologischer Elternteil"

Die Cour d’appel in Montpellier hat in einem Urteil vom 14.11.2018 entschieden, dass erstmals in Frankreich eine Person als „biologischer Elternteil“ (parent biologique) ohne Spezifizierung des Geschlechts ins Register eingetragen wird.

In dem Fall hatte eine als Mann geborene, ohne eine geschlechtsumwandelnde Operation vollzogen zu haben jedoch mittlerweile als Frau ins Register eingetragene Person nach der Eintragung als Frau mit ihrer Ehefrau in einer auch nach der Geschlechtsanpassung fortbestehenden Ehe ein Kind gezeugt. Sodann wollte sie erreichen, als dessen nicht austragende Mutter ins Zivilregister eingetragen zu werden. Nach französischem Recht ist grundsätzlich die in der Geburtsurkunde als solche benannte Frau Mutter (Art. 311-25 Code civil), dies war in diesem Fall die das Kind austragende Mutter. Nach Art. 312 Code civil ist bei Bestehen einer Ehe darüber hinaus eine Kindschaftsbeziehung eines Kindes zum Vater gegeben. Die Überschreibung der notariellen Registrierung der Anerkennung als nicht austragende Mutter ins staatliche Register wurde dementsprechend durch den zuständigen Zivilregisterbeamten abgelehnt. Eine Eintragung als Mutter aufgrund einer Adoption oder eine Eintragung als Vater lehnte wiederum die Antragstellerin ab. Das Gericht entschied, dass weder eine Eintragung als Vater noch als Mutter vorzunehmen sei, sondern die Eintragung als „biologischer Elternteil“ erfolgen solle.

Es wird erwartet, dass Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden.

(Quelle: Le Monde von 16.11.2018, S. 11)