24. Mai 2017
Türkei

Registereintragung ausländischer Eherechtsentscheidungen

Durch Art. 4 der Verordnung mit Gesetzeskraft Nr. 690 vom 17.4.2017, die am 29.4.2017 veröffentlicht worden und am selben Tag in Kraft getreten ist, wurde nach Art. 27 des Personenstandsgesetzes ein neuer Art. 27A eingefügt. Demnach können Entscheidungen ausländischer Gerichte oder Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Scheidung, Nichtigkeit oder Aufhebung einer Ehe oder des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe auf gemeinsamen Antrag der Parteien ins Personenstandsregister eingetragen werden. Voraussetzungen sind die Zuständigkeit des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde, die Bestandskraft der Entscheidung und das Fehlen eines offensichtlichen Verstoßes gegen den Ordre public der Türkei.