28. April 2015
Schweden

Staatsangehörigkeitsgesetz modifiziert

Das schwedische Staatsangehörigkeitsgesetz ist durch Lag (2014:481) mit Wirkung zum 1.4.2015 modifiziert worden. Die Änderungen bringen u.a. eine konsequente Umsetzung des Abstammungsprinzips; die Staatsangehörigkeit leitet sich jetzt in jedem Fall auch vom Vater oder einer Frau, die, ohne die biologische Mutter zu sein, als Elternteil des Kindes gilt, ab. (Letzteres bezieht sich auf die schwedische Form der Mitmutterschaft.) Personen, die wegen der Nichtanerkennung der doppelten Staatsangehörigkeit bis 2001 ihre schwedische Staatsangehörigkeit verloren haben, können diese nun wiedererlangen. Zudem wurden symbolische Änderungen in der Definition der Staatsangehörigkeit vorgenommen, die die Verbindung zwischen Bürger und Staat stärken sollen; diese Elemente sollen nun auch bei Einbürgerungszeremonien vermittelt werden.

Link zur konsolidierten Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (mit Kennzeichnung der geänderten Vorschriften)