29. November 2022
Italien

Durch Standesamt errichtete Scheidungsurkunde ist "Entscheidung"

Am 15.11.2022 hat der EuGH eine Entscheidung in der Rechtssache C-646/20 gefällt. In dem Verfahren, das auf eine Vorlage des BGH zurückging, ging es um die einvernehmliche Scheidung einer in Deutschland geschlossenen Ehe vor dem Standesamt in Parma (Italien). Der Gerichtshof entschied, dass die durch den italienischen Standesbeamten errichtete Scheidungsurkunde, die eine Vereinbarung der Ehegatten über die Ehescheidung enthält, die sie vor dem Standesbeamten entsprechend den im italienischen Recht vorgesehenen Voraussetzungen bestätigt haben, eine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Brüssel IIa-Verordnung darstellt, namentlich für die Anwendung des die Anerkennung von Entscheidungen betreffenden Art. 21 Brüssel IIa-VO. Eine Entscheidung könne auch durch eine außergerichtliche Stelle ergehen, der das Recht des Mitgliedstaats eine entsprechende Zuständigkeit zuweise. Dabei sei insbesondere darauf abzustellen, dass nach dem im vorliegenden Fall einschlägigen italienischen Recht durch den Standesbeamten eine Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen und des Vorliegens des einvernehmlichen Scheidungswillens vorgenommen werde.

Das deutsche Standesamt hatte die Beurkundung der Scheidung wegen fehlender Anerkennung durch die zuständige Landesjustizverwaltung abgelehnt. Im Ergebnis wird die Scheidung nach Art. 12 des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 132/2014 nun nach der Brüssel IIa-VO automatisch anzuerkennen und einzutragen sein.

Die Entscheidung wird gemeinsam mit einer Besprechung von Prof. Dr. Urs Peter Gruber (Universität Mainz) in Heft 1/2023 der StAZ abgedruckt.  

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Pressemeldung des Gerichtshofs