27. Februar 2023
Spanien

"Trans-Gesetz" verabschiedet

In Spanien ist am 16.2.2023 das Gesetz über die wirkliche und effektive Gleichheit der Transpersonen und über die Garantie der Rechte der LGBTI-Personen (Ley para la Igualdad real y efectiva de las personas trans y para la garantía de los derechos de las personas LGTBI) parlamentarisch verabschiedet worden. Die Ausfertigung des Gesetzentwurfes steht noch aus. Das neue Gesetz, das in der Presse meist kurz als „ley trans“ (Trans-Gesetz) bezeichnet wird, war in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert worden. Die wesentlichen Regelungen mit familien- und personenstandsrelevantem Bezug sind folgende (dazu kommen zahlreiche weitere Regelungen zur Nichtdiskriminierung und dem Schutz entsprechender Personengruppen in verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens):

Transgender-Personen können nach dem neuen Gesetz künftig ihr rechtliches Geschlecht im Zivilregisteramt ändern lassen, ohne sich vorher einer medizinischen Begutachtung oder Behandlung zu unterziehen. Dies schließt eine entsprechende Änderung des Vornamens ein. Nach bisheriger Rechtslage müssen sie einen Bericht vorlegen, in dem eine Geschlechtsdysphorie diagnostiziert wird, und sich zwei Jahre lang einer Hormonbehandlung unterziehen. Diese Anforderungen entfallen.

Die neue Regelung unterscheidet drei Altersgruppen: bei über 16-Jährigen ist die Antragstellung ohne Voraussetzungen möglich, bei 14- bis 16-Jährigen mit Zustimmung der Eltern und bei 12- bis 14-Jährigen mit richterlichem Einverständnis. Kinder unter 12 Jahren können keinen Antrag stellen.

Nach sechs Monaten ist eine Rückgängigmachung möglich, und die Person kann zu ihrem früheren rechtlichen Geschlecht zurückkehren.

Damit das Kind eines lesbischen Paares als Kind beider Partnerinnen eingetragen werden kann, musste das Paar nach bisheriger Rechtslage verheiratet sein. Bei nicht verheirateten Paaren blieb der nicht biologischen Mutter demnach bisher nur die Möglichkeit, das Kind zu adoptieren. Dies war bei heterosexuellen Paaren anders: Das Zivilgesetzbuch bestimmte insofern, dass es ausreicht, wenn der Vater (der der biologische Vater sein kann oder auch nicht) erklärt, dass es sich um sein Kind handelt. Das neue Gesetz macht dieser Unterscheidung ein Ende und erstreckt die Anerkennungsmöglichkeit auf lesbische Partnerinnen.

Trotz entsprechender Anträge im Gesetzgebungsverfahren wurden keine Regelungen über nichtbinäre Personen in das Gesetz aufgenommen.

Link zum Gesetzentwurf