29. Dezember 2017
Österreich

Unterscheidung von Ehe und eingetragener Partnerschaft verfassungswidrig

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 4.12.2017 entschieden, dass die Unterscheidung von Ehe und eingetragener Partnerschaft das Diskriminierungsverbot verletzt. Die unterschiedlichen Regelungen für hetero- und homosexuelle Paare hat er mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben. Folglich können gleichgeschlechtliche Paare nach diesem Datum eine Ehe schließen. Für Paare, die die bisherige Regelung vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten haben, ist dies grundsätzlich schon mit der Zustellung des Urteils möglich (dies betrifft den Fall, in dem jetzt das Urteil gesprochen wurde und vier weitere Paare).

Gleichgeschlechtliche Paare werden, ebenso wie verschiedengeschlechtliche Partner, nach dem genannten Stichtag die Möglichkeit haben, zwischen Eheschließung und Eingehung einer eingetragenen Partnerschaft zu wählen. Allerdings kann der Gesetzgeber die Rechtslage insoweit vor dem Stichtag durch eine Neuregelung modifizieren.

Ob § 9 Ehegesetz, der vorsieht, dass eine Ehe erst eingegangen werden kann, wenn eine bestehende eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, auch für Fälle gilt, in denen Paare, die in eingetragener Partnerschaft leben, einander heiraten wollen, ist durch die Behörden- und Gerichtspraxis zu klären.

Link zur Pressemeldung des Verfassungsgerichtshofs

Link zum Urteil