30. Januar 2023
Österreich

Urteil zum Namensrecht

Mit einem Urteil vom 17.1.2023 hat die 4. Sektion des EGMR entschieden, dass die Streichung des Namensbestandteils »von« in miteinander verbundenen Fällen von Familienmitgliedern, bei denen dieser sehr lange Zeit nicht beanstandet worden war, gegen Art. 8 EMRK verstößt.

Die Namensführung war dadurch zustandegekommen, dass der – nichtadelige – Vater, Schwiegervater bzw. Großvater der Antragsteller das »von« nach US-amerikanischem Namensrecht seinem Namen hinzugefügt hatte. Die Beschwerdeführer, die sämtlich (auch) die österreichische Staatsangehörigkeit haben, hatten den Namen in der von diesem abgeleiteten Form viele Jahre lang getragen und auch amtliche österreichische Dokumente erhalten, in dem dieser so aufgeführt war. Erst 2018 war die Namensführung aufgefallen und nach dem Personenstandsgesetz in Verbindung mit dem Adelsaufhebungsgesetz behördlich eine Namensänderung vorgenommen bzw. in einem Fall eine Ausweisausstellung mit dem entsprechenden Namensbestandteil verweigert worden.

Das Gericht sah dies in der konkreten Situation aufgrund der langen Nichtbeanstandungsdauer als Grundrechtsverstoß an.

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