14. Februar 2012
Türkei

Vaterschaftsklagen

Das Verfassungsgericht hat die Einjahresfrist ab Volljährigkeit (soweit kein Pfleger bestellt worden ist) für die Rechtsausübung von Kindern im Rahmen einer Vaterschaftsklage (Art. 303 Zivilgesetzbuch) für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens 7.2. 2013 eine Neuregelung zu finden.