29. März 2023
Deutschland

Verfassungsgerichtsentscheidung zu Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 1.2.2023 (1 BvL 7/18), der am 29.3.2023 bekannt gegeben wurde, Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB i.d.F. des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.7.2017 für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 GG erklärt. Die Verfassungswidrigkeit ergebe sich aus dem Fehlen von Regelungen über die Folgen der Unwirksamkeit einer hierunter fallenden Minderjährigenehe, etwa über Unterhaltsansprüche, und über eine Möglichkeit, die betroffene Auslandsehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch nach deutschem Recht als wirksame Ehe führen zu können. Die Vorschrift bleibt zunächst mit gerichtlich festgelegten Maßgaben zu Unterhaltsansprüchen in Kraft. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis spätestens 30. 6.2024 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen.

Link zu Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts

Link zum Text des Beschlusses