17. Dezember 2018
Österreich

Verfassungskonforme Auslegung adoptionsrechtlicher Vorschrift

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat am 3.10.2018 entschieden, dass § 197 Abs. 3 ABGB, der lautet

„(3) Wird das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen, so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen nach Maßgabe des Abs. 2 zum leiblichen Vater (zur leiblichen Mutter) und zu dessen (deren) Verwandten. Dem nicht verdrängten leiblichen Elternteil gegenüber hat das Gericht das Erlöschen auszusprechen, wenn dieser dem zustimmt. (…)“

in der Weise verfassungskonform auszulegen ist, dass die Möglichkeit der Verdrängung eines Elternteils nicht auf ein bestimmtes Geschlecht bezogen wird. Hierzu führte der Gerichtshof (in Abschnitt IV 2.9. der Entscheidung) aus: „Der Wortlaut des § 197 Abs. 3 ABGB lässt es (…) zu, die Wendung „durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter)“ sowie „zum leiblichen Vater (zur leiblichen Mutter)“ verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass im Fall der Einzeladoption durch den (ehemaligen) gleichgeschlechtlichen Partner des leiblichen Elternteils ein „Wahlvater“ an die Stelle der leiblichen Mutter und eine „Wahlmutter“ an die Stelle des leiblichen Vaters tritt.“ In dieser Auslegung sei die Vorschrift verfassungsgemäß.

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