26. Januar 2022
Deutschland/EU

Vorgriff auf die Brüssel IIb-VO

Nach der Brüssel IIb-VO, die ab dem 1.8.2022 Anwendung findet, sind Ersuchen in Bezug auf den Informationsaustausch zwischen Jugendämtern und Gerichten im Geltungsbereich der VO zwingend über die Zentrale Behörde für internationale Sorgerechtskonflikte des Ausgangsstaates des Ersuchens (in Deutschland also über das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgabenwahrnehmung entsprechend erweitert wird) einzuleiten. Um den Übergang in der Bearbeitung dieser Fälle praktikabel zu gestalten, nimmt der Internationale Sozialdienst bereits ab dem 1.1.2022 keine neuen Ersuchen mehr an, sondern verweist auf das Bundesamt für Justiz.

Link zu Pressemeldung des Bundesamts für Justiz