27. März 2015
Japan

Vorschrift im Staatsangehörigkeitsrecht verfassungskonform

Der Oberste Gerichtshof Japans hat Anfang März 2015 entschieden, dass Art. 12 des Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht gegen die Verfassung verstößt. Nach dieser Vorschrift – i.V.m. Art 104 des Familienregistergesetzes – erhalten im Ausland geborene Kinder japanischer Eltern, die im Geburtsland aufgrund des dort geltenden ius soli die dortige Staatsangehörigkeit erhalten haben, zwar auch die japanische Staatsangehörigkeit, verlieren diese aber rückwirkend wieder, wenn nicht durch eine zur Anmeldung der Geburt berechtigte Person (in der Regel die Eltern) innerhalb von drei Monaten nach der Geburt bei den japanischen Behörden eine Erklärung zur Beibehaltung der Staatsangehörigkeit erfolgt. Im entschiedenen Fall machten die Kläger geltend, ihre Eltern hätten die Erklärung nur deshalb unterlassen, weil sie von der Bestimmung nichts gewusst hätten; die Nichtgewährung der Staatsangehörigkeit sei in diesem Fall irrational. Der Gerichtshof folgte dieser Argumentation jedoch nicht, sondern entschied, dass die Norm weder irrational noch diskriminierend sei. Er verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit die Staatsangehörigkeit bis zum 20. Lebensjahr durch Erklärung wiederzuerlangen (Art. 17 des Staatsangehörigkeitsgesetzes), was freilich einen Wohnsitz in Japan voraussetzt.