15. Dezember 2015
Kolumbien

Vorschrift zur Adoption verfassungskonform

Das Plenum des kolumbianischen Verfassungsgerichtshofs hat Anfang Dezember mit Sentencia C-071 entschieden, dass Art. 66 Abs 3 des Kinder- und Jugendgesetzbuchs (Ley 1096/2006), der vorsieht, dass für die Zwecke der Einwilligung in eine Adoption der Fall, dass ein Elternteil geisteskrank ist oder unter einer schweren psychischen Anomalie leidet, seinem Fehlen gleichgestellt ist, verfassungsgemäß ist. Dabei ist die Norm allerdings verfassungskonform so auszulegen, dass aus der gesetzlich vorgesehenen Bescheinigung der Geisteskrankheit durch das Institut für Rechtsmedizin und forensische Wissenschaften hervorgehen muss, dass der Elternteil aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage ist, eine adäquate Entscheidung zu treffen.