20. Dezember 2022
Georgien

Vorschriften zur Geschlechtsanpassung unzureichend

Mit einer Entscheidung von 1.12.2022 hat der EGMR Georgien wegen eines Verstoßes gegen Art. 8 EMRK zur Zahlung von Schadenersatz an drei (bei der Geburt als weiblich eingetragene) Transmänner verurteilt, denen eine Geschlechtsanpassung im Register ohne operative Geschlechtsumwandlung verweigert worden war. Der Gerichtshof stellte insbesondere fest, dass es, obwohl das Recht auf Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister in Georgien seit 1998 anerkannt ist, seit diesem Zeitpunkt offenbar keinen einzigen Fall von rechtlicher Anerkennung des Geschlechts gegeben hat. Die Ungenauigkeit der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften habe in der Praxis die Möglichkeit der rechtlichen Anerkennung des Geschlechts beeinträchtigt, und das Fehlen eines klaren Rechtsrahmens habe den nationalen Behörden einen übermäßigen Ermessensspielraum eingeräumt, der zu willkürlichen Entscheidungen bei der Prüfung von Anträgen in diesem Bereich führen könne. Diese Situation stehe grundsätzlich im Widerspruch zu der Verpflichtung des beklagten Staates, Verfahren einzurichten, die die rechtliche Anerkennung des Geschlechts auf eine schnelle, transparente und zugängliche Weise ermöglichen.

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