20. Oktober 2016
Indien

Zusammenleben mit den Eltern des Ehemanns

Der indische Supreme Court hat in einem Urteil vom 6.10.2016 einem Ehemann eine Scheidung aufgrund des Vorliegens von Grausamkeit (Sec 13 (1) (ia) Hindu Marriage Act) gewährt, dessen Ehefrau sich geweigert hatte, gemeinsam mit ihren Schwiegereltern zu leben. Dazu führte der Gerichtshof u.a. aus, dass es für einen Hindu-Sohn in Indien keine verbreitete Gepflogenheit sei, nach der Eheschließung getrennt von den Eltern zu wohnen, besonders dann, wenn der Sohn das einzige verdienende Mitglied der Familie sei. Ein Sohn, der von den Eltern großgezogen und erzogen worden sei, habe eine moralische und rechtliche Verpflichtung, sich um seine Eltern zu kümmern, wenn diese alt seien, und sie zu unterhalten. Die westliche Sitte, nach der Schließung einer Ehe einen eigenen, von den Eltern getrennten Hausstand zu begründen, gelte in Indien nicht. Unter normalen Umständen werde von einer Ehefrau erwartet, nach der Eheschließung in der Familie des Ehemannes zu leben, deren Teil sie werde.

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